Art. 1 § 132 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 132 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 132,

Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

  1. 1.Ziffer einsMit Ablauf der im § 126 angeführten Zeit;Mit Ablauf der im Paragraph 126, angeführten Zeit;
  2. 2.Ziffer 2Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
  3. 3.Ziffer 3Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
  4. 4.Ziffer 4durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 133);durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 133,);
  5. 5.Ziffer 5durch einvernehmliche Auflösung (§ 133a);durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 133 a,);
  6. 6.Ziffer 6durch Kündigung (§ 134);durch Kündigung (Paragraph 134,);
  7. 6a.Ziffer 6 adurch außerordentliche Auflösung (§ 135);durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 135,);
  8. 7.Ziffer 7bei Auflösung des Lehrbetriebes;
  9. 8.Ziffer 8bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes);bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 15, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes);
  10. 9.Ziffer 9mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2019
Art. 1 § 132 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 132,

Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

  1. 1.Ziffer einsMit Ablauf der im § 126 angeführten Zeit;Mit Ablauf der im Paragraph 126, angeführten Zeit;
  2. 2.Ziffer 2Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
  3. 3.Ziffer 3Unmöglichkeit auf seiten des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
  4. 4.Ziffer 4durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 133);durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 133,);
  5. 5.Ziffer 5durch einvernehmliche Auflösung (§ 133a);durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 133 a,);
  6. 6.Ziffer 6durch Kündigung (§ 134);durch Kündigung (Paragraph 134,);
  7. 6a.Ziffer 6 adurch außerordentliche Auflösung (§ 135);durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 135,);
  8. 7.Ziffer 7bei Auflösung des Lehrbetriebes;
  9. 8.Ziffer 8bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes);bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 15, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes);
  10. 9.Ziffer 9mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

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