Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(4a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der von ihm getragenen Internatskosten bei der örtlich zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen. Diese hat den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten. § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 ist anzuwenden130 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu Abs. 4 kann der Lehrling den Ersatz der Internatskosten beantragen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen wurden. In diesem Fall sind § 19c BAG und § 13e Abs. 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lehrberechtigen der Lehrling tritt.
(4a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der von ihm getragenen Internatskosten bei der örtlich zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen. Diese hat den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten. § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 ist anzuwenden130 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu Abs. 4 kann der Lehrling den Ersatz der Internatskosten beantragen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen wurden. In diesem Fall sind § 19c BAG und § 13e Abs. 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lehrberechtigen der Lehrling tritt.