Art. 1 § 130 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 130.Paragraph 130,

(Anm.: AbsArt. 1 bis 4 und 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl§ 130 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019) Anmerkung, Absatz eins bis 4 und 5 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

  1. (4a)Absatz 4 a(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der von ihm getragenen Internatskosten bei der örtlich zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen. Diese hat den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten. § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 ist anzuwenden. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu Abs. 4 kann der Lehrling den Ersatz der Internatskosten beantragen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen wurden. In diesem Fall sind § 19c BAG und § 13e Abs. 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lehrberechtigen der Lehrling tritt.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der von ihm getragenen Internatskosten bei der örtlich zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen. Diese hat den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten. Paragraph 19 c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, ist anzuwenden. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu Absatz 4, kann der Lehrling den Ersatz der Internatskosten beantragen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen wurden. In diesem Fall sind Paragraph 19 c, BAG und Paragraph 13 e, Absatz 5, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lehrberechtigen der Lehrling tritt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
§ 130.Paragraph 130,

(Anm.: AbsArt. 1 bis 4 und 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl§ 130 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019) Anmerkung, Absatz eins bis 4 und 5 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

  1. (4a)Absatz 4 a(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der von ihm getragenen Internatskosten bei der örtlich zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen. Diese hat den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten. § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 ist anzuwenden. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu Abs. 4 kann der Lehrling den Ersatz der Internatskosten beantragen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen wurden. In diesem Fall sind § 19c BAG und § 13e Abs. 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lehrberechtigen der Lehrling tritt.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der von ihm getragenen Internatskosten bei der örtlich zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen. Diese hat den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten. Paragraph 19 c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, ist anzuwenden. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu Absatz 4, kann der Lehrling den Ersatz der Internatskosten beantragen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen wurden. In diesem Fall sind Paragraph 19 c, BAG und Paragraph 13 e, Absatz 5, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lehrberechtigen der Lehrling tritt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten