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(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (1 § 14 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes)127 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Genehmigung des Lehrvertrages in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 132).
(5) Im Falle der Heimlehre (§ 125 Abs. 4) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages. Die Genehmigung des Lehrverhältnisses seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erfolgt in diesem Fall auf Grund einer schriftlichen Lehranzeige.
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (1 § 14 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes)127 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Genehmigung des Lehrvertrages in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 132).
(5) Im Falle der Heimlehre (§ 125 Abs. 4) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages. Die Genehmigung des Lehrverhältnisses seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erfolgt in diesem Fall auf Grund einer schriftlichen Lehranzeige.