Art. 1 § 123 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei jedem Amt der Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Die Aufsicht über die Land- und Forstwirtschaftsinspektion übt die Landesregierung aus.

(3) Als Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist in den Landarbeitsordnungen vorzusehen: österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 23)

1 § 123 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
(1) Bei jedem Amt der Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Die Aufsicht über die Land- und Forstwirtschaftsinspektion übt die Landesregierung aus.

(3) Als Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist in den Landarbeitsordnungen vorzusehen: österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 23)

1 § 123 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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