Art. 1 § 123 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei jedem Amt der Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsicht über die Land- und Forstwirtschaftsinspektion übt die Landesregierung aus.
  3. (3)Absatz 3Als Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist in den Landarbeitsordnungen vorzusehen: österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 23)Als Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist in den Landarbeitsordnungen vorzusehen: österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen. Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 23,)
Art. 1 § 123 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsBei jedem Amt der Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsicht über die Land- und Forstwirtschaftsinspektion übt die Landesregierung aus.
  3. (3)Absatz 3Als Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist in den Landarbeitsordnungen vorzusehen: österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen. (BGBl. Nr. 457/1974, Art. I Z 23)Als Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist in den Landarbeitsordnungen vorzusehen: österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen. Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 23,)
Art. 1 § 123 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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