Art. 1 § 109b LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Art. 1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten § 109b LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.2019
(Art. 1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten § 109b LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

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