Art. 1 § 105o LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 105o LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 105 o,

Die Dienstnehmerin kann

  1. 1.Ziffer einsnach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
  2. 2.Ziffer 2nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 105 c, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 105 c, Absatz eins, Ziffer 2,) innerhalb von drei Monaten,
  3. 3.Ziffer 3bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder §§ 105h Abs. 8 in Verbindung mit § 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenzbei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 105,, 105a, 105c, 105d oder Paragraphen 105 h, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 26 s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.06.2004 bis 31.12.2019
Art. 1 § 105o LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 105 o,

Die Dienstnehmerin kann

  1. 1.Ziffer einsnach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
  2. 2.Ziffer 2nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 105 c, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 105 c, Absatz eins, Ziffer 2,) innerhalb von drei Monaten,
  3. 3.Ziffer 3bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder §§ 105h Abs. 8 in Verbindung mit § 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenzbei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 105,, 105a, 105c, 105d oder Paragraphen 105 h, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 26 s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten