Art. 1 § 105o LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Dienstnehmerin kann

1.

nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,

2.

nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,

3.

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder §§ 105h Abs. 8 in Verbindung mit § 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

Art. 1 § 105o LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.06.2004 bis 31.12.2019
Die Dienstnehmerin kann

1.

nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,

2.

nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,

3.

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder §§ 105h Abs. 8 in Verbindung mit § 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

Art. 1 § 105o LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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