Art. 1 § 102a LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(Anm.: AbsArt. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(3) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wird der Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 gehemmt, so besteht bei einem Beschäftigungsverbot gemäß §§ 98 Abs102a LAG seit 30.06.2021 weggefallen. 1 und 2 und 100 Abs. 1 Anspruch auf Wochengeld gemäß den Bestimmungen des ASVG.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
(Anm.: AbsArt. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(3) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wird der Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 gehemmt, so besteht bei einem Beschäftigungsverbot gemäß §§ 98 Abs102a LAG seit 30.06.2021 weggefallen. 1 und 2 und 100 Abs. 1 Anspruch auf Wochengeld gemäß den Bestimmungen des ASVG.

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