Art. 1 § 100 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Art. 1) (Grundsatzbestimmung) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten ( § 61) nicht herangezogen werden100 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 18.03.2006 bis 31.12.2019
(Art. 1) (Grundsatzbestimmung) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten ( § 61) nicht herangezogen werden100 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.

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