Art. 1 § 94 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(Anm.: AbsArt. 1, 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(2) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben94 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
(Anm.: AbsArt. 1, 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(2) (Anm.: Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben94 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes bleiben unberührt.

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