Art. 1 § 91d LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
  2. (2)Absatz 2Dienstgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des letzten Satzes gilt auch für die vom Dienstgeber den Dienstnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.Absatz eins und 2 mit Ausnahme des letzten Satzes gilt auch für die vom Dienstgeber den Dienstnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.
  4. (4)Absatz 4Die Ausführungsgesetzgebung hat Bestimmungen über die Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen vorzusehen. Sie hat weiters Maßnahmen zur Ausschaltung von im Rahmen der Ermittlung und der Beurteilung festgestellter Gefahren, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie physischer und psychischer Belastungen, festzulegen. Hiebei ist das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Die Ausführungsgesetzgebung kann bei Einrichtungen bzw. Geräten, bei denen dies nach der Art der Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlich ist, Abweichungen von Abs. 2 zulassen.Die Ausführungsgesetzgebung kann bei Einrichtungen bzw. Geräten, bei denen dies nach der Art der Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlich ist, Abweichungen von Absatz 2, zulassen.
  6. (6)Absatz 6Die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, insbesondere Art. 7 und Art. 9 sowie der Anhang, ist von der Ausführungsgesetzgebung umzusetzen.Die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, insbesondere Artikel 7 und Artikel 9, sowie der Anhang, ist von der Ausführungsgesetzgebung umzusetzen.
Art. 1 § 91d LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.07.1998 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsBildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
  2. (2)Absatz 2Dienstgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des letzten Satzes gilt auch für die vom Dienstgeber den Dienstnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.Absatz eins und 2 mit Ausnahme des letzten Satzes gilt auch für die vom Dienstgeber den Dienstnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.
  4. (4)Absatz 4Die Ausführungsgesetzgebung hat Bestimmungen über die Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen vorzusehen. Sie hat weiters Maßnahmen zur Ausschaltung von im Rahmen der Ermittlung und der Beurteilung festgestellter Gefahren, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie physischer und psychischer Belastungen, festzulegen. Hiebei ist das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Die Ausführungsgesetzgebung kann bei Einrichtungen bzw. Geräten, bei denen dies nach der Art der Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlich ist, Abweichungen von Abs. 2 zulassen.Die Ausführungsgesetzgebung kann bei Einrichtungen bzw. Geräten, bei denen dies nach der Art der Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlich ist, Abweichungen von Absatz 2, zulassen.
  6. (6)Absatz 6Die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, insbesondere Art. 7 und Art. 9 sowie der Anhang, ist von der Ausführungsgesetzgebung umzusetzen.Die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, insbesondere Artikel 7 und Artikel 9, sowie der Anhang, ist von der Ausführungsgesetzgebung umzusetzen.
Art. 1 § 91d LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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