Art. 1 § 90 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(Anm.: AbsArt. 1 bis 10, 10a und 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl§ 90 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(10b) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat die Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren..

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
(Anm.: AbsArt. 1 bis 10, 10a und 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl§ 90 LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(10b) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat die Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren..

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