Art. 1 § 86 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen
    1. 1.Ziffer einsüber alle tödlichen Arbeitsunfälle,
    2. 2.Ziffer 2über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
    3. 3.Ziffer 3über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 85 Abs. 5 gemeldet wurden.über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß Paragraph 85, Absatz 5, gemeldet wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, wie lange die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 aufzubewahren sind.Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, wie lange die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, aufzubewahren sind.
  3. (3)Absatz 3Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Dienstgeber auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln haben.
Art. 1 § 86 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.07.1998 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen
    1. 1.Ziffer einsüber alle tödlichen Arbeitsunfälle,
    2. 2.Ziffer 2über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
    3. 3.Ziffer 3über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 85 Abs. 5 gemeldet wurden.über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß Paragraph 85, Absatz 5, gemeldet wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, wie lange die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 aufzubewahren sind.Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, wie lange die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, aufzubewahren sind.
  3. (3)Absatz 3Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Dienstgeber auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln haben.
Art. 1 § 86 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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