Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, wie lange die Aufzeichnungen gemäß AbsArt. 1 aufzubewahren sind§ 86 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Dienstgeber auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln haben.
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(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, wie lange die Aufzeichnungen gemäß AbsArt. 1 aufzubewahren sind§ 86 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Dienstgeber auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln haben.