Art. 1 § 84a LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 83a Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in Paragraph 83 a, Absatz 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
Art. 1 § 84a LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.07.1998 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 83a Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in Paragraph 83 a, Absatz 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
Art. 1 § 84a LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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