Art. 1 § 80 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnter Gefahrenverhütung sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind. Unter Gefahren im Sinn dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.
  2. (2)Absatz 2Dienstgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Dienstnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsVermeidung von Risiken;
    2. 2.Ziffer 2Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
    3. 3.Ziffer 3Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
    4. 4.Ziffer 4Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
    5. 4a.Ziffer 4 aBerücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation;
    6. 5.Ziffer 5Berücksichtigung des Standes der Technik;
    7. 6.Ziffer 6Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
    8. 7.Ziffer 7Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
    9. 8.Ziffer 8Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
    10. 9.Ziffer 9Erteilung geeigneter Anweisungen an die Dienstnehmer.
Art. 1 § 80 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsUnter Gefahrenverhütung sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind. Unter Gefahren im Sinn dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.
  2. (2)Absatz 2Dienstgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Dienstnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsVermeidung von Risiken;
    2. 2.Ziffer 2Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
    3. 3.Ziffer 3Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
    4. 4.Ziffer 4Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
    5. 4a.Ziffer 4 aBerücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation;
    6. 5.Ziffer 5Berücksichtigung des Standes der Technik;
    7. 6.Ziffer 6Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
    8. 7.Ziffer 7Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
    9. 8.Ziffer 8Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
    10. 9.Ziffer 9Erteilung geeigneter Anweisungen an die Dienstnehmer.
Art. 1 § 80 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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