Art. 1 § 77 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 80 anzuwenden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 80, anzuwenden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
    2. 2.Ziffer 2die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung von Arbeitsstoffen,
    4. 4.Ziffer 4die Gestaltung der Arbeitsplätze,
    5. 5.Ziffer 5die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
    6. 6.Ziffer 6die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
    7. 7.Ziffer 7der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.
  2. (2)Absatz 2Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 79 Abs. 1) zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (Paragraph 79, Absatz eins,) zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Der Dienstgeber hat weiters bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Die Ausführungsgesetzgebung hat unter Umsetzung des Anhanges I der Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz festzulegen, welche Einwirkungen und Belastungen bei dieser Ermittlung und Beurteilung zu berücksichtigen sind.Der Dienstgeber hat weiters bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Die Ausführungsgesetzgebung hat unter Umsetzung des Anhanges römisch eins der Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz festzulegen, welche Einwirkungen und Belastungen bei dieser Ermittlung und Beurteilung zu berücksichtigen sind.
  4. (4)Absatz 4Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln.
  5. (5)Absatz 5Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß § 96a und § 109a Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Absatz eins bis 4 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß Paragraph 96 a und Paragraph 109 a, Absatz 5, zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
  6. (6)Absatz 6Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
  7. (7)Absatz 7Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 6 hat insbesondere zu erfolgen:Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Absatz 6, hat insbesondere zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsnach Unfällen,
    2. 2.Ziffer 2bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
    3. 2a.Ziffer 2 anach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
    4. 3.Ziffer 3bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,
    5. 4.Ziffer 4bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
    6. 5.Ziffer 5bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 76a Abs. 2 undbei neuen Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz 2, und
    7. 6.Ziffer 6auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
  8. (8)Absatz 8Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.
Art. 1 § 77 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 80 anzuwenden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 80, anzuwenden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
    2. 2.Ziffer 2die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung von Arbeitsstoffen,
    4. 4.Ziffer 4die Gestaltung der Arbeitsplätze,
    5. 5.Ziffer 5die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
    6. 6.Ziffer 6die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
    7. 7.Ziffer 7der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.
  2. (2)Absatz 2Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 79 Abs. 1) zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (Paragraph 79, Absatz eins,) zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Der Dienstgeber hat weiters bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Die Ausführungsgesetzgebung hat unter Umsetzung des Anhanges I der Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz festzulegen, welche Einwirkungen und Belastungen bei dieser Ermittlung und Beurteilung zu berücksichtigen sind.Der Dienstgeber hat weiters bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Die Ausführungsgesetzgebung hat unter Umsetzung des Anhanges römisch eins der Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz festzulegen, welche Einwirkungen und Belastungen bei dieser Ermittlung und Beurteilung zu berücksichtigen sind.
  4. (4)Absatz 4Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln.
  5. (5)Absatz 5Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß § 96a und § 109a Abs. 5 zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Absatz eins bis 4 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß Paragraph 96 a und Paragraph 109 a, Absatz 5, zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
  6. (6)Absatz 6Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
  7. (7)Absatz 7Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 6 hat insbesondere zu erfolgen:Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Absatz 6, hat insbesondere zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsnach Unfällen,
    2. 2.Ziffer 2bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
    3. 2a.Ziffer 2 anach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
    4. 3.Ziffer 3bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,
    5. 4.Ziffer 4bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
    6. 5.Ziffer 5bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 76a Abs. 2 undbei neuen Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz 2, und
    7. 6.Ziffer 6auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
  8. (8)Absatz 8Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.
Art. 1 § 77 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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