Art. 1 § 60 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellenArt. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

1.

innerhalb des Schichtturnusses oder

2.

bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß1 § 5 Abs60 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen kann.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.2019
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellenArt. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

1.

innerhalb des Schichtturnusses oder

2.

bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß1 § 5 Abs60 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen kann.

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