Art. 1 § 41 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKollektivvertragsfähig sind:
    1. 1.Ziffer einsdie zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, die voneinander unabhängig sind;
    2. 2.Ziffer 2die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer,
      1. a)Litera adie sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Geltungsbereiches zu regeln,
      2. b)Litera bderen Wirkungskreis sich über einen größeren fachlichen und räumlichen Bereich erstreckt,
      3. c)Litera cdenen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit wirtschaftlich eine maßgebliche Bedeutung zukommt und
      4. d)Litera ddie voneinander unabhängig sind.
  2. (2)Absatz 2Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. 1 Z 2 wird nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission (§ 229) zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (§ 226), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu ertragen und im voraus zu erlegen.Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2, wird nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission (Paragraph 229,) zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (Paragraph 226,), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu ertragen und im voraus zu erlegen.
  3. (3)Absatz 3Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 nicht mehr gegeben sind; Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, nicht mehr gegeben sind; Absatz 2, gilt sinngemäß.
Art. 1 § 41 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 05.12.1987 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsKollektivvertragsfähig sind:
    1. 1.Ziffer einsdie zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer, die voneinander unabhängig sind;
    2. 2.Ziffer 2die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer,
      1. a)Litera adie sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Geltungsbereiches zu regeln,
      2. b)Litera bderen Wirkungskreis sich über einen größeren fachlichen und räumlichen Bereich erstreckt,
      3. c)Litera cdenen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit wirtschaftlich eine maßgebliche Bedeutung zukommt und
      4. d)Litera ddie voneinander unabhängig sind.
  2. (2)Absatz 2Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. 1 Z 2 wird nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission (§ 229) zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (§ 226), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu ertragen und im voraus zu erlegen.Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2, wird nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission (Paragraph 229,) zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (Paragraph 226,), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu ertragen und im voraus zu erlegen.
  3. (3)Absatz 3Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 nicht mehr gegeben sind; Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, nicht mehr gegeben sind; Absatz 2, gilt sinngemäß.
Art. 1 § 41 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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