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Legende:
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(3a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Rückzahlungen des Anwartschaftsberechtigten nach Abs. 2, die gemäß § 69 ASVG nicht mehr an den Dienstgeber zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach § 39q Abs39r LAG seit 30.06.2021 weggefallen. 8 zuzuweisen.
(3a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Rückzahlungen des Anwartschaftsberechtigten nach Abs. 2, die gemäß § 69 ASVG nicht mehr an den Dienstgeber zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach § 39q Abs39r LAG seit 30.06.2021 weggefallen. 8 zuzuweisen.