Art. 1 § 39r LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 39r.Paragraph 39 r,

(Grundsatzbestimmung) (Anm.: AbsArt. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl§ 39r LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019) (Grundsatzbestimmung) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

  1. (3a)Absatz 3 a(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Rückzahlungen des Anwartschaftsberechtigten nach Abs. 2, die gemäß § 69 ASVG nicht mehr an den Dienstgeber zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach § 39q Abs. 8 zuzuweisen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Rückzahlungen des Anwartschaftsberechtigten nach Absatz 2,, die gemäß Paragraph 69, ASVG nicht mehr an den Dienstgeber zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach Paragraph 39 q, Absatz 8, zuzuweisen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
§ 39r.Paragraph 39 r,

(Grundsatzbestimmung) (Anm.: AbsArt. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl§ 39r LAG seit 30.06.2021 weggefallen. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019) (Grundsatzbestimmung) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)

  1. (3a)Absatz 3 a(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Rückzahlungen des Anwartschaftsberechtigten nach Abs. 2, die gemäß § 69 ASVG nicht mehr an den Dienstgeber zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach § 39q Abs. 8 zuzuweisen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Rückzahlungen des Anwartschaftsberechtigten nach Absatz 2,, die gemäß Paragraph 69, ASVG nicht mehr an den Dienstgeber zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach Paragraph 39 q, Absatz 8, zuzuweisen.

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