Art. 1 § 39l LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften ist rechtsunwirksam, soweit der Dienstnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kannArt. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/18961 § 39l LAG seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.06.2021
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften ist rechtsunwirksam, soweit der Dienstnehmer darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kannArt. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/18961 § 39l LAG seit 30.06.2021 weggefallen.

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