Art. 1 § 39i LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 210 Abs. 5 gilt sinngemäß.Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 39 e, bis 39h sowie 39w und 39x ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 210, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 35. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x zugestanden wäre.Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Absatz eins, ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 35, Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der Paragraphen 39 e, bis 39h sowie 39w und 39x zugestanden wäre.
Art. 1 § 39i LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.07.2013 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsEine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 210 Abs. 5 gilt sinngemäß.Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 39 e, bis 39h sowie 39w und 39x ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 210, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 35. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 39e bis 39h sowie 39w und 39x zugestanden wäre.Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Absatz eins, ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 35, Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der Paragraphen 39 e, bis 39h sowie 39w und 39x zugestanden wäre.
Art. 1 § 39i LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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