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(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des AbsArt. 1 Satz 2 nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften§ 39c LAG seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat die näheren Bestimmungen über die Berechnung und Auszahlung der Beträge im Sinne des Abs. 2 zu erlassen.
(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des AbsArt. 1 Satz 2 nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften§ 39c LAG seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat die näheren Bestimmungen über die Berechnung und Auszahlung der Beträge im Sinne des Abs. 2 zu erlassen.