Art. 1 § 38 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne derArt. 1 §§ 35 und 36 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden 38 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne derArt. 1 §§ 35 und 36 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden 38 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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