Art. 1 § 34 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 34 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 34,

Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer

  1. 1.Ziffer einssich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig macht; (BGBl. Nr. 422/1974, Art. VIII Abs. 5 Z 3)sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig macht; Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,, Art. römisch VIII Absatz 5, Ziffer 3,)
  2. 2.Ziffer 2sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der Arbeitszeit dem Trunke ergibt;
  3. 3.Ziffer 3ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
  4. 4.Ziffer 4trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;
  5. 5.Ziffer 5sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzung gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte zuschulden kommen läßt;
  6. 6.Ziffer 6Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist;
  7. 7.Ziffer 7die Arbeit beharrlich verweigert.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
Art. 1 § 34 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 34,

Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer

  1. 1.Ziffer einssich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig macht; (BGBl. Nr. 422/1974, Art. VIII Abs. 5 Z 3)sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig macht; Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,, Art. römisch VIII Absatz 5, Ziffer 3,)
  2. 2.Ziffer 2sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der Arbeitszeit dem Trunke ergibt;
  3. 3.Ziffer 3ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
  4. 4.Ziffer 4trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;
  5. 5.Ziffer 5sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzung gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte zuschulden kommen läßt;
  6. 6.Ziffer 6Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist;
  7. 7.Ziffer 7die Arbeit beharrlich verweigert.

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