Art. 1 § 32 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
  2. (2)Absatz 2Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 50 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 50, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  3. (4)Absatz 4Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
Art. 1 § 32 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
  2. (2)Absatz 2Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 50 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 50, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  3. (4)Absatz 4Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
Art. 1 § 32 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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