Art. 1 § 26t LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Art. 1 § 26t LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 26 t,

Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 26a, 26b, 26d, 26e oder 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 26 a,, 26b, 26d, 26e oder 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.06.2004 bis 31.12.2019
Art. 1 § 26t LAG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 26 t,

Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 26a, 26b, 26d, 26e oder 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 26 a,, 26b, 26d, 26e oder 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

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