Art. 1 § 26r LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) DieArt. 1 §§ 26j bis 26q sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt 26r LAG seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 23.06.2004 bis 30.06.2021
(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) DieArt. 1 §§ 26j bis 26q sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt 26r LAG seit 30.06.2021 weggefallen.

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