Art. 1 § 26n LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 26n.Paragraph 26 n,

(Grundsatzbestimmung) (Anm.: Abs. 1, 2, 4 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019) (Grundsatzbestimmung) Anmerkung, Absatz eins,, 2, 4 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr§ 26n LAG seit 30.06.2021 weggefallen. 14 aus 2019,)

  1. (3)Absatz 3(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 2 hat das Arbeits- und Sozialgericht die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Absatz 2, hat das Arbeits- und Sozialgericht die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.
  2. (5)Absatz 5(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 4 hat das Arbeits- und Sozialgericht die Klage dann abzuweisen, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Absatz 4, hat das Arbeits- und Sozialgericht die Klage dann abzuweisen, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  3. (7)Absatz 7(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 6 hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Absatz 6, hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  4. (8)Absatz 8(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 26m Abs. 9 ist anzuwenden.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 26 m, Absatz 9, ist anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
§ 26n.Paragraph 26 n,

(Grundsatzbestimmung) (Anm.: Abs. 1, 2, 4 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019) (Grundsatzbestimmung) Anmerkung, Absatz eins,, 2, 4 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr§ 26n LAG seit 30.06.2021 weggefallen. 14 aus 2019,)

  1. (3)Absatz 3(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 2 hat das Arbeits- und Sozialgericht die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Absatz 2, hat das Arbeits- und Sozialgericht die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.
  2. (5)Absatz 5(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 4 hat das Arbeits- und Sozialgericht die Klage dann abzuweisen, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Absatz 4, hat das Arbeits- und Sozialgericht die Klage dann abzuweisen, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  3. (7)Absatz 7(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 6 hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Absatz 6, hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  4. (8)Absatz 8(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 26m Abs. 9 ist anzuwenden.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 26 m, Absatz 9, ist anzuwenden.

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