Art. 1 § 26 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
  2. (1a)Absatz eins aDurch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.Durch Kollektivvertrag können von Absatz eins, abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.
  3. (2)Absatz 2Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsschwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,
    2. 1a.Ziffer eins anotwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,
    3. 2.Ziffer 2eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
    4. 2a.Ziffer 2 aHochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,
    5. 3.Ziffer 3Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,
    6. 4.Ziffer 4Begräbnis des Gatten, des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
    7. 5.Ziffer 5Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,
    8. 6.Ziffer 6Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
    9. 7.Ziffer 7Wohnungswechsel,
    10. 8.Ziffer 8Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
    11. 9.Ziffer 9Ausübung des Wahlrechtes.
  4. (3)Absatz 3Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, des Katastrophenfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Absatz eins, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.
Art. 1 § 26 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDer Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
  2. (1a)Absatz eins aDurch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.Durch Kollektivvertrag können von Absatz eins, abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.
  3. (2)Absatz 2Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsschwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,
    2. 1a.Ziffer eins anotwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,
    3. 2.Ziffer 2eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
    4. 2a.Ziffer 2 aHochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,
    5. 3.Ziffer 3Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,
    6. 4.Ziffer 4Begräbnis des Gatten, des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
    7. 5.Ziffer 5Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,
    8. 6.Ziffer 6Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
    9. 7.Ziffer 7Wohnungswechsel,
    10. 8.Ziffer 8Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
    11. 9.Ziffer 9Ausübung des Wahlrechtes.
  4. (3)Absatz 3Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 2 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, des Katastrophenfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Absatz eins, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.
Art. 1 § 26 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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