Art. 1 § 25 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 21 Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 21 AbsArt. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 21 Abs25 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1, 4 und 5) günstiger regeln, insoweit unberührt bleiben. Die Ausführungsgesetzgebung hat ferner zu bestimmen, daß für die Anspruchsdauer nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetzen deren Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen gelten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 05.12.1987 bis 31.12.2019
Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 21 Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 21 AbsArt. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 21 Abs25 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1, 4 und 5) günstiger regeln, insoweit unberührt bleiben. Die Ausführungsgesetzgebung hat ferner zu bestimmen, daß für die Anspruchsdauer nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetzen deren Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen gelten.

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