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(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(4) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß im Falle des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen aufgetragen wird. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 13)
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(4) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß im Falle des Fehlens geeigneter Landarbeiterwohnungen dem Dienstgeber die Herstellung neuer bzw. die Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen aufgetragen wird. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 13)