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(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen (AbsArt. 1) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig § 16 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. Der Dienstnehmer verliert jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 50 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018)
(4) Der Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 erster Satz für Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate zum Zwecke von Erntearbeiten beschäftigt werden, eine pauschalierte Sonderzahlung vorsehen.
(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen (AbsArt. 1) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig § 16 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. Der Dienstnehmer verliert jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 50 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018)
(4) Der Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 erster Satz für Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate zum Zwecke von Erntearbeiten beschäftigt werden, eine pauschalierte Sonderzahlung vorsehen.