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(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß1 § 14 Abs15 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 3 bleibt unberührt.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 9)
(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß1 § 14 Abs15 LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 3 bleibt unberührt.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 9)