Art. 1 § 14 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe des Entgelts und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen ist den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des Paragraph 293, Absatz 3, der Exekutionsordnung erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern durch Kollektivvertrag eine von Abs. 4 abweichende Regelung getroffen werden kann.Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern durch Kollektivvertrag eine von Absatz 4, abweichende Regelung getroffen werden kann.
Art. 1 § 14 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Höhe des Entgelts und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen ist den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung erfolgen.Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des Paragraph 293, Absatz 3, der Exekutionsordnung erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern durch Kollektivvertrag eine von Abs. 4 abweichende Regelung getroffen werden kann.Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmern durch Kollektivvertrag eine von Absatz 4, abweichende Regelung getroffen werden kann.
Art. 1 § 14 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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