Art. 1 § 10a LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTeilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt
    1. 1.Ziffer einsdie gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 56) oderdie gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (Paragraph 56,) oder
    2. 2.Ziffer 2eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder
    3. 3.Ziffer 3eine im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Z 1 oder 2 ist,eine im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Ziffer eins, oder 2 ist,
    unterschreitet.
  2. (2)Absatz 2Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Abs. 1 und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Absatz eins und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 kann die Lage der Arbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wennAbweichend von Absatz 2, kann die Lage der Arbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
    2. 2.Ziffer 2dem Dienstnehmer die Lage der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird, sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht anderes bestimmen,
    3. 3.Ziffer 3berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
    4. 4.Ziffer 4keine Vereinbarung entgegensteht.
  4. (4)Absatz 4Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Ausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
    1. 1.Ziffer einsgesetzliche Regelungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag dies vorsehen,
    2. 2.Ziffer 2ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und
    3. 3.Ziffer 3berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers nicht entgegenstehen.
  5. (4a)Absatz 4 aFür Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 4 gebührt ein Zuschlag von 25%. § 65 Abs. 2 ist anzuwenden.Für Mehrarbeitsstunden gemäß Absatz 4, gebührt ein Zuschlag von 25%. Paragraph 65, Absatz 2, ist anzuwenden.
  6. (4b)Absatz 4 bMehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einssie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
    2. 2.Ziffer 2bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 61 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Paragraph 61, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  7. (4c)Absatz 4 cSieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs. 4a festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Absatz 4 a, festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
  8. (4d)Absatz 4 dSind neben dem Zuschlag nach Abs. 4a auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.Sind neben dem Zuschlag nach Absatz 4 a, auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
  9. (4e)Absatz 4 eAbweichend von Abs. 4a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs. 4b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.Abweichend von Absatz 4 a, kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Absatz 4 b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.
  10. (4f)Absatz 4 fDer Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 4a bis 4e zulassen.Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Absatz 4 a bis 4e zulassen.
  11. (5)Absatz 5Bei Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß findet Abs. 4 Z 3 in den Fällen des § 61 Abs. 3 letzter Satz keine Anwendung.Bei Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß findet Absatz 4, Ziffer 3, in den Fällen des Paragraph 61, Absatz 3, letzter Satz keine Anwendung.
  12. (6)Absatz 6Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Dienstnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  13. (7)Absatz 7Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Dienstverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.
  14. (8)Absatz 8Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können für spezifische wetterabhängige Erfordernisse abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 getroffen werden.Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können für spezifische wetterabhängige Erfordernisse abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, getroffen werden.
  15. (9)Absatz 9Die Abs. 2 bis 4, 5 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 26j, 26k, 26q, 105f, 105g und 105m.Die Absatz 2 bis 4, 5 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Paragraphen 26 j,, 26k, 26q, 105f, 105g und 105m.
  16. (10)Absatz 10Der Dienstgeber hat teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.
Art. 1 § 10a LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsTeilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt
    1. 1.Ziffer einsdie gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 56) oderdie gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (Paragraph 56,) oder
    2. 2.Ziffer 2eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder
    3. 3.Ziffer 3eine im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Z 1 oder 2 ist,eine im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Ziffer eins, oder 2 ist,
    unterschreitet.
  2. (2)Absatz 2Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Abs. 1 und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Absatz eins und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 kann die Lage der Arbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wennAbweichend von Absatz 2, kann die Lage der Arbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
    2. 2.Ziffer 2dem Dienstnehmer die Lage der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird, sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht anderes bestimmen,
    3. 3.Ziffer 3berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
    4. 4.Ziffer 4keine Vereinbarung entgegensteht.
  4. (4)Absatz 4Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Ausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
    1. 1.Ziffer einsgesetzliche Regelungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag dies vorsehen,
    2. 2.Ziffer 2ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und
    3. 3.Ziffer 3berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers nicht entgegenstehen.
  5. (4a)Absatz 4 aFür Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 4 gebührt ein Zuschlag von 25%. § 65 Abs. 2 ist anzuwenden.Für Mehrarbeitsstunden gemäß Absatz 4, gebührt ein Zuschlag von 25%. Paragraph 65, Absatz 2, ist anzuwenden.
  6. (4b)Absatz 4 bMehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einssie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
    2. 2.Ziffer 2bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 61 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Paragraph 61, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  7. (4c)Absatz 4 cSieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs. 4a festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Absatz 4 a, festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
  8. (4d)Absatz 4 dSind neben dem Zuschlag nach Abs. 4a auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.Sind neben dem Zuschlag nach Absatz 4 a, auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
  9. (4e)Absatz 4 eAbweichend von Abs. 4a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs. 4b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.Abweichend von Absatz 4 a, kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Absatz 4 b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.
  10. (4f)Absatz 4 fDer Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 4a bis 4e zulassen.Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Absatz 4 a bis 4e zulassen.
  11. (5)Absatz 5Bei Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß findet Abs. 4 Z 3 in den Fällen des § 61 Abs. 3 letzter Satz keine Anwendung.Bei Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß findet Absatz 4, Ziffer 3, in den Fällen des Paragraph 61, Absatz 3, letzter Satz keine Anwendung.
  12. (6)Absatz 6Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Dienstnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  13. (7)Absatz 7Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Dienstverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.
  14. (8)Absatz 8Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können für spezifische wetterabhängige Erfordernisse abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 getroffen werden.Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können für spezifische wetterabhängige Erfordernisse abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, getroffen werden.
  15. (9)Absatz 9Die Abs. 2 bis 4, 5 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 26j, 26k, 26q, 105f, 105g und 105m.Die Absatz 2 bis 4, 5 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Paragraphen 26 j,, 26k, 26q, 105f, 105g und 105m.
  16. (10)Absatz 10Der Dienstgeber hat teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.
Art. 1 § 10a LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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