Art. 1 § 9 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:

1.

auf bestimmte Zeit,

2.

auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.

(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 7)

1 § 9 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
(1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:

1.

auf bestimmte Zeit,

2.

auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.

(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 7)

1 § 9 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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