Art. 1 § 8 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArt und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgelts werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind inbesondere (Anm.: richtig: insbesondere) Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.Zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind inbesondere Anmerkung, richtig: insbesondere) Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.
Art. 1 § 8 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsArt und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgelts werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind inbesondere (Anm.: richtig: insbesondere) Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.Zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind inbesondere Anmerkung, richtig: insbesondere) Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.
Art. 1 § 8 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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