Art. 1 § 7 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Dienstgebers,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Dienstnehmers,
    3. 3.Ziffer 3Beginn des Dienstverhältnisses,
    4. 4.Ziffer 4bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
    5. 5.Ziffer 5Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,
    6. 6.Ziffer 6gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
    7. 7.Ziffer 7anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
    8. 8.Ziffer 8vorgesehene Verwendung,
    9. 9.Ziffer 9Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,
    10. 10.Ziffer 10Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    11. 11.Ziffer 11vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers,
    12. 12.Ziffer 12Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
    13. 13.Ziffer 13Name und Anschrift der Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Dienstnehmers.
  3. (3)Absatz 3Hat der Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstschein oder schriftliche Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsvoraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
    2. 2.Ziffer 2Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
    3. 3.Ziffer 3allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
    4. 4.Ziffer 4allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.
  4. (4)Absatz 4Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
    2. 2.Ziffer 2ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 und 3 genannten Angaben enthält, oderein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz 2 und 3 genannten Angaben enthält, oder
    3. 3.Ziffer 3ein Dienstverhältnis über Gelegenheitsarbeit in der Dauer von höchstens zwei Monaten vorliegt, oder
    4. 4.Ziffer 4bei Auslandstätigkeit die im Abs. 3 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.bei Auslandstätigkeit die im Absatz 3, genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
  5. (5)Absatz 5Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 und Abs. 3 Z 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 6 und 9 bis 11 und Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 und 3 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 5 verwiesen wurde.Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 2 und 3 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Absatz 5, verwiesen wurde.
  7. (7)Absatz 7Hat das Dienstverhältnis bereits bei Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 bis 6 bestanden, so ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Abs. 1 bis 3 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.Hat das Dienstverhältnis bereits bei Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu Absatz eins bis 6 bestanden, so ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Absatz eins bis 3 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.
Art. 1 § 7 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Dienstgebers,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Dienstnehmers,
    3. 3.Ziffer 3Beginn des Dienstverhältnisses,
    4. 4.Ziffer 4bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
    5. 5.Ziffer 5Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,
    6. 6.Ziffer 6gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
    7. 7.Ziffer 7anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
    8. 8.Ziffer 8vorgesehene Verwendung,
    9. 9.Ziffer 9Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,
    10. 10.Ziffer 10Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    11. 11.Ziffer 11vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers,
    12. 12.Ziffer 12Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
    13. 13.Ziffer 13Name und Anschrift der Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Dienstnehmers.
  3. (3)Absatz 3Hat der Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstschein oder schriftliche Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsvoraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
    2. 2.Ziffer 2Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
    3. 3.Ziffer 3allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
    4. 4.Ziffer 4allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.
  4. (4)Absatz 4Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
    2. 2.Ziffer 2ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 und 3 genannten Angaben enthält, oderein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz 2 und 3 genannten Angaben enthält, oder
    3. 3.Ziffer 3ein Dienstverhältnis über Gelegenheitsarbeit in der Dauer von höchstens zwei Monaten vorliegt, oder
    4. 4.Ziffer 4bei Auslandstätigkeit die im Abs. 3 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.bei Auslandstätigkeit die im Absatz 3, genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
  5. (5)Absatz 5Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 und Abs. 3 Z 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 6 und 9 bis 11 und Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 und 3 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 5 verwiesen wurde.Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 2 und 3 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Absatz 5, verwiesen wurde.
  7. (7)Absatz 7Hat das Dienstverhältnis bereits bei Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 bis 6 bestanden, so ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Abs. 1 bis 3 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.Hat das Dienstverhältnis bereits bei Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu Absatz eins bis 6 bestanden, so ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Absatz eins bis 3 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.
Art. 1 § 7 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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