Art. 1 § 3 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdie folgenden familieneigenen Dienstnehmer:
    1. a)Litera ader Ehegatte,
    2. b)Litera bdie Kinder und Kindeskinder,
    3. c)Litera cdie Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
    4. d)Litera ddie Eltern und Großeltern,
  2. 2.Ziffer 2der eingetragene Partner
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sindArt.
  1. (2)Absatz 2Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 13, 76 bis 94e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.Auf Dienstnehmer nach Absatz eins, sind die Paragraphen 13,, 76 bis 94e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die Paragraphen 93 bis 94d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
  2. (3)Absatz 3Die §§ 26a bis 26u gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.Die Paragraphen 26 a, bis 26u gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2, und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.
1 § 3 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.2019
  1. 1.Ziffer einsdie folgenden familieneigenen Dienstnehmer:
    1. a)Litera ader Ehegatte,
    2. b)Litera bdie Kinder und Kindeskinder,
    3. c)Litera cdie Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
    4. d)Litera ddie Eltern und Großeltern,
  2. 2.Ziffer 2der eingetragene Partner
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sindArt.
  1. (2)Absatz 2Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 13, 76 bis 94e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.Auf Dienstnehmer nach Absatz eins, sind die Paragraphen 13,, 76 bis 94e, 109 bis 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die Paragraphen 93 bis 94d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
  2. (3)Absatz 3Die §§ 26a bis 26u gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.Die Paragraphen 26 a, bis 26u gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2, und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.
1 § 3 LAG seit 31.12.2019 weggefallen.

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