Art. 1 § 2 LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Von diesem Bundesgesetz sind ausgenommen die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und fostwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sindArt. 1 § 2 LAG seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 19.07.1984 bis 30.06.2021
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Von diesem Bundesgesetz sind ausgenommen die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und fostwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sindArt. 1 § 2 LAG seit 30.06.2021 weggefallen.

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