§ 17 IWG (weggefallen)

Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
§ 17 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.Paragraph 17,

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 1, umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 Sitzung 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 Sitzung 1, umgesetzt.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 18.07.2015 bis 27.07.2022
§ 17 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.Paragraph 17,

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 1, umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 Sitzung 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 Sitzung 1, umgesetzt.

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