§ 3 IWG (weggefallen)

Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für Dokumente,
    1. 1.Ziffer einsderen Bereitstellung
      1. a)Litera anicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
      2. b)Litera bnicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
    2. 2.Ziffer 2die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der statistischen Geheimhaltung oder weil sie Geschäftsgeheimnisse (wie Betriebsgeheimnisse, Berufsgeheimnisse, Unternehmensgeheimnisse) enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;
    3. 3.Ziffer 3zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
    4. 3a.Ziffer 3 adie nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist;
    5. 4.Ziffer 4die geistiges Eigentum Dritter sind;
    6. 5.Ziffer 5die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
    7. 6.Ziffer 6die im Besitz des Österreichischen Rundfunks (ORF) oder seiner Tochtergesellschaften sind und der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;
    8. 7.Ziffer 7die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind;
    9. 8.Ziffer 8die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind.
  2. (1a)Absatz eins aDieses Bundesgesetz gilt nicht für Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.
  3. (2)Absatz 2Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten sind § 5 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Dokumenten sind Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 anzuwenden.
§ 3 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 18.07.2015 bis 27.07.2022
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für Dokumente,
    1. 1.Ziffer einsderen Bereitstellung
      1. a)Litera anicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
      2. b)Litera bnicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
    2. 2.Ziffer 2die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der statistischen Geheimhaltung oder weil sie Geschäftsgeheimnisse (wie Betriebsgeheimnisse, Berufsgeheimnisse, Unternehmensgeheimnisse) enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;
    3. 3.Ziffer 3zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
    4. 3a.Ziffer 3 adie nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist;
    5. 4.Ziffer 4die geistiges Eigentum Dritter sind;
    6. 5.Ziffer 5die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
    7. 6.Ziffer 6die im Besitz des Österreichischen Rundfunks (ORF) oder seiner Tochtergesellschaften sind und der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;
    8. 7.Ziffer 7die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind;
    9. 8.Ziffer 8die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind.
  2. (1a)Absatz eins aDieses Bundesgesetz gilt nicht für Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.
  3. (2)Absatz 2Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten sind § 5 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Dokumenten sind Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 anzuwenden.
§ 3 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.

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