§ 1 IWG (weggefallen)

Informationsweiterverwendungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern§ 1 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 19.11.2005 bis 27.07.2022
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern§ 1 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.

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