§ 108 GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.
  3. (3)Absatz 3Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß § 65 Abs. 7 ausüben.Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 65, Absatz 7, ausüben.
  4. (4)Absatz 4Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2008 auszuüben. Ab 1. Jänner 2009 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2008 auszuüben. Ab 1. Jänner 2009 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.
  5. (5)Absatz 5Zeiten
    1. 1.Ziffer einsder Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. 2.Ziffer 2eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    3. 3.Ziffer 3des Präsenzdienstes gemäß dem Wehrgesetz 1990 oder
    4. 4.Ziffer 4des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679,
    die in die achtjährige beziehungsweise fünfjährige Frist der Abs. 2 und 3 fallen, verlängern diese entsprechend.die in die achtjährige beziehungsweise fünfjährige Frist der Absatz 2 und 3 fallen, verlängern diese entsprechend.
  6. (6)Absatz 6Personen, die gemäß § 17 Abs. 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt waren, sind auch nach dem 1. August 2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. März 2017 eine Sonderausbildung in der Intensivpflege begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.Personen, die gemäß Paragraph 17, Absatz 8, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt waren, sind auch nach dem 1. August 2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. März 2017 eine Sonderausbildung in der Intensivpflege begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 01.01.2006 bis 24.04.2017
  1. (1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.
  3. (3)Absatz 3Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß § 65 Abs. 7 ausüben.Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 65, Absatz 7, ausüben.
  4. (4)Absatz 4Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2008 auszuüben. Ab 1. Jänner 2009 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2008 auszuüben. Ab 1. Jänner 2009 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.
  5. (5)Absatz 5Zeiten
    1. 1.Ziffer einsder Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. 2.Ziffer 2eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    3. 3.Ziffer 3des Präsenzdienstes gemäß dem Wehrgesetz 1990 oder
    4. 4.Ziffer 4des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679,
    die in die achtjährige beziehungsweise fünfjährige Frist der Abs. 2 und 3 fallen, verlängern diese entsprechend.die in die achtjährige beziehungsweise fünfjährige Frist der Absatz 2 und 3 fallen, verlängern diese entsprechend.
  6. (6)Absatz 6Personen, die gemäß § 17 Abs. 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt waren, sind auch nach dem 1. August 2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. März 2017 eine Sonderausbildung in der Intensivpflege begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.Personen, die gemäß Paragraph 17, Absatz 8, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt waren, sind auch nach dem 1. August 2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. März 2017 eine Sonderausbildung in der Intensivpflege begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.

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