§ 102 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPrüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. 1.Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,
    2. 2.Ziffer 2eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
    3. 3.Ziffer 3einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Pflegehilfe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. (3)Absatz 3Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
  4. (4)Absatz 4Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlußprüfung ist nicht zulässig.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 102 GuKG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2016
  1. (1)Absatz einsPrüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. 1.Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,
    2. 2.Ziffer 2eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
    3. 3.Ziffer 3einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Pflegehilfe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. (3)Absatz 3Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
  4. (4)Absatz 4Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlußprüfung ist nicht zulässig.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 102 GuKG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

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