§ 101 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Prüfungskommission gemäß § 100 Abs. 3 gehören folgende Personen an:Der Prüfungskommission gemäß Paragraph 100, Absatz 3, gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einsder leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2der Direktor des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
    3. 3.Ziffer 3der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet,
    5. 5.Ziffer 5ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
    6. 6.Ziffer 6die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches.
  2. (2)Absatz 2Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 6, hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.
  3. (3)Absatz 3Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor des Pflegehilfelehrganges ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 101 GuKG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 17.02.2004 bis 31.08.2016
  1. (1)Absatz einsDer Prüfungskommission gemäß § 100 Abs. 3 gehören folgende Personen an:Der Prüfungskommission gemäß Paragraph 100, Absatz 3, gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einsder leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2der Direktor des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
    3. 3.Ziffer 3der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet,
    5. 5.Ziffer 5ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
    6. 6.Ziffer 6die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches.
  2. (2)Absatz 2Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 6, hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.
  3. (3)Absatz 3Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor des Pflegehilfelehrganges ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 101 GuKG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

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