§ 99 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der Pflegehilfe als untauglich erweist:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
    3. 3.Ziffer 3Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 98 Abs. 1 oderFehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 98, Absatz eins, oder
    4. 4.Ziffer 4schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
  3. (3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
    1. 1.Ziffer einsder leitende Sanitätsbeamte zu hören und
    2. 2.Ziffer 2dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  4. (4)Absatz 4Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Absatz 2,
§ 99 GuKG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.08.2016
  1. (1)Absatz einsEin Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der Pflegehilfe als untauglich erweist:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
    3. 3.Ziffer 3Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 98 Abs. 1 oderFehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 98, Absatz eins, oder
    4. 4.Ziffer 4schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
  3. (3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
    1. 1.Ziffer einsder leitende Sanitätsbeamte zu hören und
    2. 2.Ziffer 2dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  4. (4)Absatz 4Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Absatz 2,
§ 99 GuKG (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

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