§ 99 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
§ 99 GuKG (1weggefallen) Ein Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der Pflegehilfe als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder

2.

mangelnde gesundheitliche Eignung oder

3.

Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 98 Abs. 1 oder

4.

schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktorseit 01.09.2016 weggefallen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist

1.

der leitende Sanitätsbeamte zu hören und

2.

dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.08.2016
§ 99 GuKG (1weggefallen) Ein Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der Pflegehilfe als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder

2.

mangelnde gesundheitliche Eignung oder

3.

Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 98 Abs. 1 oder

4.

schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktorseit 01.09.2016 weggefallen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist

1.

der leitende Sanitätsbeamte zu hören und

2.

dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.

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