§ 90 GuKG Berufsausübung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz kann im Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einszu einer Krankenanstalt,
    2. 2.Ziffer 2zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
    3. 3.Ziffer 3zu freiberuflich tätigen Ärzten,
    4. 3a.Ziffer 3 a zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998, zu Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998,
    5. 3b.Ziffer 3 bzu Primärversorgungseinheiten gemäß Primärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017,zu Primärversorgungseinheiten gemäß Primärversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,,
    6. 4.Ziffer 4zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    7. 5.Ziffer 5zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, und
    8. 6.Ziffer 6zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,
    erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Eine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜGEine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG
    1. 1.Ziffer einsnicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
    2. 2.Ziffer 2die Pflegequalität und die Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.

Stand vor dem 02.08.2017

In Kraft vom 25.04.2017 bis 02.08.2017
  1. (1)Absatz einsEine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz kann im Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einszu einer Krankenanstalt,
    2. 2.Ziffer 2zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
    3. 3.Ziffer 3zu freiberuflich tätigen Ärzten,
    4. 3a.Ziffer 3 a zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998, zu Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998,
    5. 3b.Ziffer 3 bzu Primärversorgungseinheiten gemäß Primärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017,zu Primärversorgungseinheiten gemäß Primärversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,,
    6. 4.Ziffer 4zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    7. 5.Ziffer 5zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, und
    8. 6.Ziffer 6zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,
    erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Eine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜGEine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG
    1. 1.Ziffer einsnicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
    2. 2.Ziffer 2die Pflegequalität und die Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.

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