§ 88 GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz, die nicht unter § 87 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.08.2016

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz, die nicht unter § 87 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten