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Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz, die nicht unter § 87 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. | die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und | |||||||||
2. | die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. |
Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz, die nicht unter § 87 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. | die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und | |||||||||
2. | die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. |