§ 79 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet neben den in § 42 insbesondere die in § 67 Abs. 2 angeführten Sachgebiete.Die Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet neben den in Paragraph 42, insbesondere die in Paragraph 67, Absatz 2, angeführten Sachgebiete.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt § 43 mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß § 19 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt Paragraph 43, mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß Paragraph 19, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.
§ 79 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet neben den in § 42 insbesondere die in § 67 Abs. 2 angeführten Sachgebiete.Die Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet neben den in Paragraph 42, insbesondere die in Paragraph 67, Absatz 2, angeführten Sachgebiete.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt § 43 mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß § 19 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt Paragraph 43, mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß Paragraph 19, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.
§ 79 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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