§ 73 GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.2032

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

1.

den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,

2.

die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,

3.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und

4.

einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2§ 11 Abs. 2 Z 4

zu erlassen.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 17.02.2004 bis 01.08.2016

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

1.

den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,

2.

die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,

3.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und

4.

einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2§ 11 Abs. 2 Z 4

zu erlassen.

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