§ 73 GuKG Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.2032
§ 73.Paragraph 73,

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

  1. 1.Ziffer einsden Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
  2. 2.Ziffer 2die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
  3. 3.Ziffer 3die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  4. 4.Ziffer 4einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2§ 11 Abs. 2 Z 4einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß Paragraph 1211, Absatz 2, Ziffer 24,
zu erlassen.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 17.02.2004 bis 01.08.2016
§ 73.Paragraph 73,

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

  1. 1.Ziffer einsden Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
  2. 2.Ziffer 2die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
  3. 3.Ziffer 3die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  4. 4.Ziffer 4einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2§ 11 Abs. 2 Z 4einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß Paragraph 1211, Absatz 2, Ziffer 24,
zu erlassen.

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